Satzung des Vereins:

Leimsche Initiative zur Kinder- und Jugendförderung

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Leimsche Initiative zur Kinder- und Jugendförderung“, im folgenden „Verein“ genannt.
  2. Seinen Sitz hat der Verein in Hohenleuben.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Das Vereins – kürzel soll „LIKs“ sein.

 

  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Jede Entscheidung, die der Vorstand bei der Vergabe von Geldmitteln trifft, orientiert sich am Wohl der Kinder und Jugendlichen.
  3. Die Mitglieder und Helfer sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
  4. Der Zweck des Vereins ist es, bessere Entwicklungsbedingungen für Kinder und Jugendliche in Hohenleuben zu schaffen sowie die einzelnen städtischen Einrichtungen und Vereine zu Unterstützung und zu fördern. Jedoch sollen nicht mehr als 50% des eigenen Vermögens nur einer anderen Körperschaft zugeführt werden.
  5. Der Zweck wird erreicht durch:
    • Durchführung von Projekten zur Förderung der Entwicklung sowie Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Kooperation mit der Grundschule, dem Jugendclub,           der Kindertagesstätte, sonstigen Einrichtungen und Vereinen in Hohenleuben.   Beispiele dafür können Informationsabende zur individuellen   kriminalpräventiven Beratung (Thematische Elternveranstaltungen wie          Präventationsveranstaltung „Gewalt und Missbrauch gegen Kinder“ mit Hilfe von       den zuständigen Stellen wie Polizei, Kinder- und Jugendschutzdienst oder der    Suchtberatung) sein.
    • Planung, Organisation und Durchführung von Kinder- sowie Jugend- veranstaltungen oder anderen thematischen Projekten in Hohenleuben wie z.B.       Kinderfesten, Indianerfesten, Fackelumzügen, Flohmärkte, Weihnachtsmärkten.
    • Durchführung von Partizipationsprojekten, also Projekte zur Freizeitgestaltung an denen Kinder und Jugendliche mit eigenen Wünschen mitbewirken und       mitbestimmen können wie z.B. Schulfeste, Tage der Offenen Tür, Kinder- und        Jugendbefragungen, Methoden zur Ideen- oder Problemlösungsfindung,     Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei der Gestaltung von Räumen und         Plätzen (Gestaltung Osterwiese) oder Durchführung eines Spielzeugbasars.
    • Unterstützung bei Abschlussfahrten und schulergänzenden Maßnahmen wie z.B. Organisation von Nachmittags- oder Ferienbetreuung.
    • Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen mit Eltern und Jugendlichen zum Ausbau bzw. zur Entwicklung einer jugendgemäßen Infrastruktur im        Wohnumfeld sowie zur Prävention von Vandalismus wie z.B.           Instandhaltungsmaßnahmen des örtlichen Spielplatzes.

1.6.      Unterstützung, u.a. beim Ankauf von Spiel-/ Arbeits- und Lerngeräten sowie       Förderung von städtischen Einrichtungen (Grundschule, Jugendclub, Kita usw.)        und Vereinen.

1.7.      Erarbeitung und Veröffentlichung von vereinseigenen Ausstellungen, Filmen und           Publikationen.

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
  3. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des Antrages durch eine/n gesetzliche/n Vertreter/in.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  5. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Das Mitglied hat Beiträge bis zu seinem Ausscheiden zu entrichten.
  6. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann automatisch erfolgen, wenn 1 Jahr lang kein Beitrag gezahlt wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
  7. Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Schreibens Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist dazu beim Vorstand einzureichen. Bei fristgemäßer Einlegung der Berufung hat der Vorstand binnen einer weiteren Frist von einem Monat ab Zugang der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

  • 4 Mitgliedsbeiträge
  1. Zur Absicherung der Vereinsarbeit werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

  • 6 Organe des Vereins

       Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

  • 7 Vorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern. Dem /der Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in sowie der/dem Schatzmeister/in. Diese Vorstandsmitglieder haben jeweils die alleinige Vertretungsbefugnis für den Verein nach außen.

  • 8 Zuständigkeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der     Tagesordnung,
  3. b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  4. c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
  5. d) Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern sowie
  6. e) Pressearbeit.
  7. In allen für den Bestand und die Arbeit des Vereins bedeutsamen Angelegenheiten ist auf der Grundlage von Beschlüssen des Vorstands zu entscheiden.
  8. Der Vorstand erhält die Ermächtigung, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung, die vom Finanzamt oder vom Registergericht erforderlichen Änderungen in der        Vereinssatzung selbst zu beschließen oder für den Verein positive Pressearbeit zu   leisten.
  9. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit solche nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

  • 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
  1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder die/den Vorsitzende/n, die/den Stellvertreter/in sowie die/den Schatzmeister/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von dem Tag der Wahl an, gewählt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen. Die Wahl erfolgt mit             einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen    Stimmen; bei             Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden und bei    deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 

  • 10 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter    Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per Post, per E- Mail oder über die modernen Medien unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen             gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des        Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen          erforderlich.
  6.   In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und jede juristische Person eine Stimme.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
  2. a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  4. c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  5. Öffentlichkeitsbetreffende Inhalte der Mitgliederversammlung werden den jeweiligen Presseorganen zugearbeitet.

 

  • 11 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Schulförderverein im Leubatal e.V.“, welcher es ausschließlich und unmittelbar für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

Hohenleuben, den 18.04.2016

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